Na dann hab ich es ja, zumindest im Großen und Ganzen, so einigermaßen verstanden.
Ein recht schwer durchschaubares Thema diese permanenten und wie so oft unsinnigen Gesetzesänderungen.
Na dann hab ich es ja, zumindest im Großen und Ganzen, so einigermaßen verstanden.
Ein recht schwer durchschaubares Thema diese permanenten und wie so oft unsinnigen Gesetzesänderungen.
Ja, ist technisch zulässiges Gesamtgewicht nicht der Wert, der benötigt wird für die Berechnung des Gespanns?
F.1 und F.2 (Technisch zulässiges Gesamtgewicht in kg und Im Zulassungsmitgliedstaat zulässige Gesamtmasse in kg) sind beides 2155 kg
unten im Feld für Bemerkungen steht: F.1/F.2: bei Anhängebetrieb 2205 kg. hmm.....
Dann hätt ich noch anzubieten Ziffer G (Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs in kg (Leermasse)) 1664 kg
Aber das Leergewicht ist doch nicht wichtig für die Berechnung, oder doch? Darum ging ich von der Gesamtmasse (also beladen) aus.
Etwa doch nicht so einfach?
Ok danke für die erneute Antwort.
Kann mit solchen Gesetzen dennoch meist nix anfangen (jetzt zum Beispiel ), aber ist nicht schlimm. Ich muss nicht extra hinrennen um etwas umschreiben zu lassen.
Für mich ist nur von Bedeutung, ich kann ein Gespann fahren, welches insgesamt 3500 kg wiegt (einschließlich Wohnwagen), außer ich mache einen 1 tägigen Extrakurs (ohne Prüfung) für ca. 300 EUR um dann mit Umschreibung meines Führerscheins in Klasse B96 ein Gespann mit 4250 kg Gesamtgewicht bewegen zu dürfen. All das mache ich momentan nicht, bzw. ist für mich nicht relevant (darum habe ich damals auch nicht gleich BE gemacht, habe den Sinn nicht gesehen).
Mein Fahrzeug wiegt laut schein (Ziffer F.1) 2205 kg, somit darf mein Anhänger insgesamt beladen noch 1295 kg wiegen. Das reicht zwar nicht für einen Autotrailer, aber doch für einen ordentlichen Hänger voll Sand (oder was auch immer).
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Vielleicht noch zur Ergänzung.
Zitat
Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 19. Januar 2013 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.
Quelle: Klick
Möglicherweise stelle ich mich da etwas blöd an, aber ich kann mit dem "Beamtendeutsch" und Gesetzestext gerade nicht soviel anfangen. Was genau bedeutet dein Zitat jetzt eigentlich? Und vor allem, wo bzw. was ist Anlage 3?
Tatsache? Ich darf Wohnwagen ziehen? Haben die deswegen die Regelung etwas aufgeweicht?
Also quasi Gewicht voll (Pkw beladen und Anhänger beladen steht im Schein), so richtig?
Wie sieht es mit einem Trailer aus wo ein Pkw drauf passt? Sind ja bestimmt nicht alle Trailer für jedes Auto zugelassen oder? Sprich ein corsa darf noch auf den Trailer aber ein omega zum Beispiel nicht?
Die neue? Regelung mit dem Anhänger bei Klasse B ist tatsächlich recht verwirrend.
Also muss ich mein Fahrzeug Leergewicht und das des Anhängers zusammenrechnen und wenn ich dann nicht über 3,5 Tonnen komme, darf ich die Kombi mit Klasse B fahren?
Hab das auch oder so ähnlich. Bei manchen Tracks fängt das Radio wieder am Anfang des Liedes an, die Zeit läuft aber an der Stelle weiter an der ich den Wagen abgestellt habe.
Es ist doch ein bi Turbo, also wird auch anfangs nur eines warm. Bei mehr Drehzahl wird das zweite auch warm werden.
Nee. War auch immer peinlich wenn ich beim Tanken beobachtet wurde