Ich fasse mal zusammen:
Allgemeine Betriebserlaubnis(ABE)
Eine ABE stellt eine Genehmigung des Kraftfahrtbundesamtes zum Einsatz eines Fahrzeugteiles an bestimmten Fahrzeugen dar. Wenn in der ABE nicht anders gefordert müssen diese Teile nicht mehr eingetragen werden.
Die ABE beschreibt das Fahrzeugteil und dessen Verwendungsbereich, d.h. die Fahrzeugtypen an welchen es eingesetzt werden kann sowie dessen Kennzeichnung.
Eine einfache Identifizierung des Teiles durch eine vom Kraftfahrtbundesamt vergebene Genehmigungsnummer muß gewährleistet sein. Die ABE gilt in der Regel nur national, d.h. in Deutschland, wird aber zunehmend auch in den Nachbarländern als Prüfgrundlage anerkannt.
Eine Eintragung kann, falls in der ABE gefordert, beim TÜV, DEKRA oder freien Sachverständigen erfolgen.
EG-Betriebserlaubnis
Eine EG-Betriebserlaubnis entspricht weitgehend der ABE, kann jedoch von den entsprechenden Behörden aller EG-Mitgliedsstaaten erteilt werden.
Die Prüfung der Fahrzeugteile erfolgt nach den Statuten der EG-Richtlinien die von den EG-Mitgliedsländern gemeinsam festgelegt wurden.
Der Geltungsbereich bezieht sich auf alle EG-Mitgliedsstaaten, eine gesonderte Eintragung in die Fahrzeugpapiere ist nicht mehr erforderlich.
Die Genehmigung kann in der Landessprache der jeweiligen Genehmigungsbehörde verfasst sein. Als Nachweis genügt das auf dem Fahrzeugteil angebrachte EG-Prüfzeichen, dessen Grösse und Formgebung genau festgelegt ist.
Eine Eintragung der Änderungen in die Fahrzeugpapiere ist nicht notwendig wenn der Verwendungsbereich (Modellzuordnung) eindeutig sichergetellt ist.
EG-Prüfzeichen
Fast alle Bauteile an einem Fahrzeug werden nach EG-Richtlinien geprüft und erhalten daraufhin ein entsprechendes e-Prüfzeichen. Dies ist in genau spezifizierter Form auf dem Bauteil angebracht und ermöglicht die Zuordnung des Bauteiles zu Fahrzeuggruppen und Verwendungszweck..
An Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis lassen sie sich ohne weitere Abnahme verwenden. Allerdings muss der Geltungsbereich der EG-Betriebserlaubnis (mögliche Fahrzeugtypen und -Arten) und die Anbaulage etc. berücksichtigt werden. Ggf. muss der Nachweis erbracht werden, dass das jeweilige Prüfzeichen für den Verwendungszweck gilt.
So darf z.B. eine Nebelschlussleuchte nicht als Rücklicht verwendet werden, auch wenn sie ein e-Prüfzeichen trägt.
Grüße
IdM