Da muss man unterscheiden ob die EG-Genehmigung bis oder nach November 2012 erteilt worden ist.
BE kann nicht so einfach erlöschen, die Zustände zum Erlöschen BE sind klar im BKatOWI aufgeführt es trifft nichts davon. EU Richtlinie ersetzt nicht automatsich national geltende Vorschriften, oder wurde StVZO zwishenzeitig geändert?
BE erlsicht in folgenden Fällen nach §19.2
1. Änderung der Fahrzeugart
2. Mögliche Gefärdung d. Verkehrsteilnehmer
3. Verschlechterung des Abgas- und Geräuschverhaltens
Für die Fahrzeuge mit Typengenehmigung bis 11.2012 ändert sich nichts. Wenn es damals als Extra verkauft worden ist, erlischt auch keine BE, weil es damals nicht gefordert war und ist keine Grundlage/Voraussetzung für Erteilung EG-Genehmigung gewesen, da kann also auch nichts erlöschen.
Für die Fahrzeuge mit:
EG-Genehmigungstyp nach 11.2012 und/oder
EZ nach 11.2014
müssen die Sensoren vorhanden sein und funktionieren.