Aus gegebenem Anlass habe ich hier mal ein Thema angepinnt, das jeden angeht, der ein KFZ kauft oder verkauft.
Allein die richtige Entscheidung auf die Fragen: "Was ist als unfallfrei anzusehen, wann muss ich im Kaufvertrag Unfallschäden angeben oder wann kann ich das unterlassen" bewahren u.U. vor unangenehmen Rechtsfolgen.
Als Einstieg füge ich mal einen Link an, der lesenswert ist und als Diskussionsgrundlage dienen kann.
http://www.stern.de/auto/servi…t-unfallfrei-1524862.html
Hier der kopierte Text (Quelle s. Link)
Genau genommen sind nur die wenigsten Wagen, die schon ein paar Jahre auf dem Buckel haben, im rechtlichen Sinne "unfallfrei". Die Definition ist eindeutig: "Nur ein Fahrzeug, das bisher keinen Unfallschaden erlitten hat, ist unfallfrei." Käufer von Neuwagen und Tageszulassungen werden sicher selten Probleme mit einem Unfallfahrzeug haben. Obwohl es auch schon vorgekommen ist, dass nagelneue Autos auf dem Transport oder dem Hof beschädigt wurden. Grundsätzlich sind alle Schäden, die durch äußere Einwirkung am Fahrzeug entstanden sind, "Unfallschäden". Dazu zählen keineswegs nur massive Schäden, die tragende Teile beschädigt haben, sondern auch typische Kleinschäden wie Parkrempler etc. Um das Prädikat "unfallfrei" zu verdienen, muss der Wagen also ohne vorhergegange Beschädigungen sein.
Vorsicht mit der Verwendung des Begriffs
Wird im Kaufvertrag die Eigenschaft "unfallfrei" zugesichert, wird das rechtlich als wesentliche Eigenschaft des gekauften Autos angesehen. Wenn sie nicht zutrifft, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Schaden entdeckt. Diese Möglichkeit besteht selbst dann, wenn im Vertrag jede Gewährleistung ausgeschlossen ist. Auch einige Zeit nach dem Kauf kann es daher zur juristischen Auseinandersetzungen kommen. Typisches Beispiel. Nach einigen Monaten sucht der Käufer wegen einer Inspektion seine Werkstatt auf. Dabei werden vorhergehende Reparaturen entdeckt, daraufhin möchte der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Sollte ein offenkundiger Unfallschaden absichtlich verschwiegen worden sein, steht überdies ein Betrugsvorwurf im Raum.
Bagatellschaden
Vorsicht auch mit dem Begriff "Bagatellschaden". Im Werkstattjargon werden so Lack- und Karosserieschäden genannt, bei denen keine tragenden Teile des Autos verformt oder beschädigt worden sind. Beim Austausch von Kühler und Haube und bei einer eingedrückten Tür spricht man daher "Bagatellschäden". Damit gilt das Fahrzeug nicht als "Unfallwagen". Aber der Umkehrschluss geht nicht, denn dieser Wagen ist nicht "unfallfrei". Im Zusammenhang mit der Eigenschaft "unfallfrei" müssen Bagatellschäden echte Bagatellen sein, die nach Reparatur den Wert des Fahrzeugs nicht weiter herabsetzen. Dazu würde eine gesprungene Scheibe zählen, das Ausbessern von Lackkratzern oder das Ersetzen eines Scheinwerfers.
Sonstige Schäden
Frei von Unfällen ist nicht gleichbedeutend mit mängel- und reparaturfrei. Sollte die Karosserie wegen Rost ausgebessert und neu lackiert worden sein, hat das nichts mit einem Unfall zu tun. Auch Schäden durch Feuchtigkeit, allgemeinen Verschleiß und unsachgemäße Wartung sind hiervon nicht berührt
Überprüfung
Wenn Sie nach einem Kauf im Zweifel wegen des Zustands ihres Wagens sind, können Sie das Fahrzeug bei Ihrer Werkstatt oder bei einem Gutachter überprüfen lassen. Nennenswerte Unfallschäden und Reparaturen lassen sich immer feststellen. Beim Gebrauchtwagenkauf sollte immer ein Check beim Gutachter gemacht werden und zwar bevor der Vertrag unterschrieben wurde. Sollte der Streit allerdings nur um Lackierungsarbeiten gehen, wird es für den Käufer schwer, einen vorhergegangenen Unfall nachzuweisen.
Wenn Sie nach Entdeckung des Schadens vom Kauf zurücktreten wollen, müssen Sie auf Widerstand gefasst sein. Auch bei einem Händler werden Sie rechtlichen Beistand benötigen, um ihre Position durchzusetzen. Wenn der Wagen privat gekauft wurde, sehen Sie sich einer bei Zivilstreitigkeiten üblichen Abwägung gegenüber Sie müssen Ärger und Kosten der Auseinandersetzung abschätzen und auf der anderen Seite die Chance beurteilen, wieder zu Ihrem Geld zu kommen. Sollten Sie der Ansicht sein, beim Verkäufer sei "nichts zu holen", wird Ihnen ein Urteil allein wenig nützen, denn es zaubert kein Bargeld herbei.
Gruß
Günni